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Erbrecht

Das Erbrecht, das dem Bürgerlichen Recht unterliegt, ist ein komplexes Thema. Wir möchten Ihnen hierzu im Nachfolgenden einen kurzen Überblick vermitteln. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie in rechtlichen Angelegenheiten nicht beraten dürfen. Gerne empfehlen wir Ihnen Adressen von Rechtsanwälten und Notaren.

Wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt, bestimmt die gesetzliche Erbfolge über die Verteilung des Vermögens des verstorbenen Menschen. Hat der/die Verstorbene eine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) hinterlassen, so ist die gesetzliche Erbfolge nur hinsichtlich des Pflichtteils, der den Verwandten und Lebenspartnern prinzipiell zusteht, anzuwenden. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Mit der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. 
Verwandt mit dem Erblasser ist jede Person, die von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffen etc.). Die Klassifizierung der Verwandten als Erben erfolgt in Erbenordnungen, gesetzlich unterteilt wie folgt:

  • Erben erster Ordnung:
    Kinder, Enkel und Urenkel

  • Erben zweiter Ordnung:
    Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

  • Erben dritter Ordnung:
    Großeltern, Onkel/Tante, Cousin/Cousine

Für die Ehepartner hingegen gelten Sonderregelungen.

Wir empfehlen, bei allen juristischen Fragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gern vermitteln.